Artikel 116 Mündliche Verhandlung
Auf Antrag eines Beteiligten oder falls das EPA es für sachdienlich erachtet, findet eine mündliche Verhandlung statt. Ist der Sachverhalt derselbe kann das Europäische Patentamt einen Antrag auf erneute mündliche Verhandlung vor demselben Organ ablehnen. Eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders vor der Eingangsstelle findet nur statt, wenn die Eingangsstelle es für sachdienlich ansieht. Eine mündliche Verhandlung wird von der Eingangsstelle anberaumt, falls beabsichtigt ist, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle, vor den Prüfungsabteilungen oder vor der Rechtsabteilung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Verhandlung vor den Beschwerdekammern, vor der Großen Beschwerdekammer und vor der Einspruchsabteilung ist öffentlich. Außer es sind schwerwiegende und ungerechtfertigte Nachteile für einen Verfahrensbeteiligten zu erwarten.
Regeln 4, 82, 115, 116 und 124
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/94 und G 4/95
Informationen des EPA über die Durchführung von Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz (ABl. EPA 2012, 354)
Mitteilungen des Vizepräsidenten GD 3 (Sonderausgabe Nr. 3 ABl. EPA 2007, H.1, H.2 und H.3; ABl. EPA 2014, A21)
Regel 4
Regel 82
Regel 115
Regel 116
Regel 124
G 2/94
G 4/95
Artikel 116 EPÜ
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